Nemec+Team

+49 (0) 6184 - 901056

[email protected]

Aktuelle Novelle des HWG – Welche Chancen bieten sich für das Marketing für die Arztpraxis und Zahnarztpraxis?.

Im europäischen Vergleich besaßen Ärzte und Zahnärzte in Deutschland wenig Spielraum in Sachen Werbung. Dank einer EU-Richtlinie wird das HWG an das europäische Recht angepasst und die bisherigen strengen Werbeverbote insbesondere des § 11 HWG gelockert. Der § 11 HWG regelt die Werbekommunikation außerhalb medizinischer Fachkreise zum Patienten hin. Nachfolgend möchten wir Ihnen gerne ein paar Neuerungen vorstellen:

Wiedergabe von Krankengeschichten

Entsprechend der bisherigen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG war die Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten oder die Hinweise darauf verboten. Nun gilt das Verbot nur für Werbemaßnahmen, die in missbräuchlicher, irreführender oder abstoßender Art und Weise erfolgen oder die durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose führen können.

Ein Meilenstein: Nun dürfen echte Geschichten der eigenen Patienten für die eigene Werbung genutzt werden. Denn: Reale Geschichten sind glaubhaft und regen potentielle Klienten an.

Vorher-Nachher-Bilder

Das bisherige Verbot mit “Vorher-Nachher-Bildern” zu werben, wurde durch die Neuregelung aufgehoben. Eine Werbung mit entsprechenden Bildern ist nur noch dann unzulässig, wenn sie in missbräuchlicher, irreführender oder abstoßender Weise erfolgen. Nur für operative plastisch-chirurgische Eingriffe besteht weiterhin ein umfassendes Verbot.

Neue Freiheiten: Für das Marketing von Zahnarztpraxen können verschiedene Behandlungen mit Vorher-Nachher-Beispielen nun präsentiert werden. Es hilft schließlich dem Patienten eine Behandlung besser zu verstehen und Entscheidungsalternativen besser abzuwägen.

Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben

Die Werbung mit Äußerungen Dritter, besonders mittels Dankes-, Empfehlungs- und Anerkennungsschreiben, ist zulässig. Unzulässig ist es nur dann, wenn es auf missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Art und Weise erfolgt.

Eine gute Sache: Patientenempfehlungen, zum Beispiel auf der Website oder auf der Pinnwand bei sozialen Medien, können gezielt genutzt werden, um Neupatienten von den Kompetenzen einer Praxis und des Behandlers zu informieren.

 

Mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Schnieder, Münster.